Nuradi A. darf abgeschoben werden

Der aus Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige Nuradi A. hatte beim CSD 2022 den Transmann Malte C. getötet.

Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag von Nuradi A. gegen die von der Stadt Münster erlassene Abschiebungsandrohung vom 13. Oktober 2023 abgelehnt.

Nuradi A. war 2014 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für ihn mit dem Hinweis auf seine damalige Minderjährigkeit und die humanitären Bedingungen in der Russischen Föderation ein Abschiebungsverbot fest. Im Dezember 2022 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Hinweis auf eine veränderte Sachlage diese Entscheidung. Hiergegen erhob Nuradi A. am 29. Dezember 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster, über die noch nicht entschieden ist (Aktenzeichen: 4 K 3427/22.A). Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ab (Aktenzeichen: 2 L 1059/22.A).

Im März 2023 verurteilte das Landgericht Münster Nuradi A. wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Nuradi A. im August 2022 beim Christopher Street Day in Münster den Transmann Malte C. auf die Brust und mehrfach gegen den Kopf geschlagen hatte, woraufhin das Opfer mit dem Hinterkopf aufs Pflaster gefallen und einige Tage später an den Folgen eines Schädelhirntraumas gestorben war. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 wies die Stadt Münster Nuradi A. aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Russland an und erteilte ihm ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Auf den gegen diesen Bescheid gestellten Eilantrag stellte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr zwar fest, dass der zugleich erhobenen Klage hinsichtlich der Ausweisungsverfügung aufschiebende Wirkung zukomme, und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots an, lehnte jedoch den Eilantrag hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ab.

Insoweit heißt es in den Gründen des Beschlusses unter anderem: Die Klage des Antragstellers habe in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2023 keine aufschiebende Wirkung. Die Abschiebungsandrohung sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller sei bereits seit dem 13. Mai 2023 vollziehbar ausreisepflichtig. Seit diesem Tag sei er nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen, nachdem keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt worden sei. Gründe, die die Abschiebungsandrohung rechtswidrig

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