Die neuen Regeln zur Maskenpflicht

Das Land NRW hat die ab Montag (27.04.) geltende Maskenpflicht konkretisiert. Die aktualisierte Verordnung soll so auch in Münster umgesetzt werden.

Der neuen Verordnung zufolge muss die Maske nicht nur beim Einkaufen und auf dem Wochenmarkt getragen werden. Auch, wer Speisen oder Getränke abholt, muss innerhalb der Restaurants Maske tragen. In Shopping-Malls wie etwa den Münster-Arkaden muss die Maske nicht nur in den einzelnen Läden, sondern auch bereits am Eingang aufgesetzt sein.

Ausnahmen für Beschäftigte

In den Einzelhandels- und Dienstleistungsgschäften müssen Mitarbeiter immer dann keine Maske tragen, wenn es dort etwa Plexiglas-Wände als Spuckschutz gibt. Das gilt zum Beispiel in Supermärkten, in Bäckereien oder Fleischereien.

Pflicht auch in Bahnhöfen oder Arztpraxen

Die Maske ist Pflicht in Bussen und Bahnen, aber auch in den Einrichtungen der Verkehrsbetriebe, also etwa im Bahnhof. Maskenpflicht gilt auch für sämtliche Arztpraxen. Auch in Behörden (Stadtverwaltung, Gerichte) gibt es eine Maskenpflicht. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen darf (z.B. Asthmatiker), ist von der Pflicht befreit.

Maskenpflicht für Kinder

Die Maskenpflicht für Kinder gilt nicht mehr - wie bisher - ab dem 5. Lebensjahr, sondern erst dann, wenn sie in die Schule gehen.

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