Corona-Schutzverordnung - Das gilt ab 1. Dezember

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht: Weniger Kontakte, Ausweitung der Maskenpflicht und Regeln für Super-Hot-Spots. Das sind die neuen Maßnahmen:

© pixabay

Kontaktbeschränkungen

Ab dem 1. Dezember sind nur noch private Treffen mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten erlaubt. Kinder bis 14 Jahre fallen nicht unter diese Regelung.

Ausnahmeregeln gibt es zwischen dem 23. Dezember und Neujahr: In dieser Zeit sind Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten erlaubt. Auch hier zählen Kinder bis 14 Jahre nicht mit. Die Rede ist aber vom "engsten Familien- und Freundeskreis".

Bürger*innen sind zudem angehalten, alle nicht notwendigen Kontake zu vermeiden und auf berufliche, private oder touristische Reisen zu verzichten. Auch Skiurlaube sollen nicht stattfinden. Die Skianlagen im Sauerland bleiben im Dezember geschlossen.

Ausweitung der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht in öffentlichen Räumen, auf belebten Plätzen und auf Spielplätzen bleibt bestehen. Sie gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Auch an Arbeitsplätzen soll ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, außer am eigenen Platz.

Neue Hotspot-Marke

Neben der bisherigen 50er-Inzidenzmarke wird eine weitere Hot-Spot-Marke ab 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen eingeführt. In Landkreisen oder Städten, in denen die 200er-Marke überschritten ist, sollen die Kommunen weitere Maßnahmen ergreifen, die über die Regeln der Bund-Länder-Schalte hinausgehen. Genauso sollen Regionen mit einer niedrigen Corona-Inzidenz Ausnahmen von den Regeln zugestanden werden. Dies gelte bei unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche.

Gastronomie bleibt geschlossen

Die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Voraussichtlich werde das für den ganzen Dezember gelten. Für die Betreiber soll es - wie bereits im November - Ausgleichszahlungen von bis zu 75 Prozent vom Umsatz des Vorjahresmonats geben. Lieferdienste und Außer-Haus-Verkauf bleiben erlaubt. Es gilt weiterhin ein Beherbungsverbot für Privatreisende. Hotels dürfen aber vom 23.12. bis 01. Januar Gäste aufnehmen, die über Weihnachten und Silvester ihre Familie besuchen.

Verschärfte Auflagen für Einzelhandel

Für den Einzelhandel gibt es verschärfte Auflagen. In größeren Geschäften ab 800 Quadratmeter Verkaufsfläche muss sichergestellt werden, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält. Bei kleineren Geschäften gilt die bisherige Regelung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter.

Schulen und Kitas

Schulen und Kitas sollen offen bleiben. Sollte in bestimmten Regionen der Inzidenzwert von 200 überschritten sein, sei die Einführung von Hybridunterricht ab der 8. Klasse an einzelnen Schulen zu erwägen, sagte NRW-Ministerpräsident Armin Laschet in seiner Stellungnahme nach dem Corona-Gipfel. Hybrid-Unterricht bedeutet, dass Schüler*innen teilweise am Unterricht per Livestream teilnehmen.

Vorgezogene Weihnachtsferien

Um das Ansteckungsrisiko über Weihnachten und Silvester so gering wie möglich zu halten, beginnen die Weihnachtsferien bundesweit bereits am 19. Dezember. Insbesondere die Schüler*innen werden dazu aufgerufen, sich in den Tagen von Ferienbeginn bis Weihnachten zuhause in eine Art freiwillige Quarantäne zu begeben und sich nicht mit vielen Freunden zu treffen.

Betriebsferien oder Homeoffice

Arbeitgeber sollen prüfen, ob Betriebsferien vom 23. Dezember bis 01. Januar 2021 möglich sind. Gegebenenfalls sollen auch großzügige Homeoffice-Lösungen angeboten werden.

Kein Böllerverkaufsverbot zu Silvester

Öffentliches Feuerwerk an Silvester wird verboten, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Jede Kommune soll eigenständig entscheiden, ob sie dafür Plätze oder Straßen zur Verbotszone erklärt. In Münster könnte das etwa den Domplatz und den Hafen betreffen.

Ein Verkaufsverbot für privates Feuerwerk gibt es nicht. Es wird aber empfohlen, auch auf privates Feuerwerk zu verzichten.

Das ist die aktuelle CoronaSchutzVerordnung (gültig vom 1. bis 20. Dezember)

Weitere Meldungen