"3G-Regel" für Gastronomie, Hotels und Sport in NRW
Veröffentlicht: Dienstag, 17.08.2021 13:51
Ab Freitag (20. August) gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung. Dann gilt: Bei einem Inzidenzwert über 35 muss unter anderem für einen Besuch in der Innengastronomie ein Nachweis über Genesung, Impfung oder Testung vorgelegt werden.

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung, die ab kommenden Freitag (20. August) in Kraft tritt, kehrt weitgehend Normalität in Nordrhein-Westfalen zurück. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sprach von einer "Zeitenwende" in Bezug auf das neue Regelwerk. Es gebe nun viele Freiheiten wieder, so Laumann. Die neue Corona-Schutzverordnung ist auch deutlich weniger umfassend: Sie umfasst nur noch acht Seiten - die letzte Version hatte noch 37 Seiten. Inzidenzstufen gibt es nicht mehr. Als einzige Kennziffer gibt es nur noch die 7-Tage-Inzidenz 35. Ist dieser Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt die "3G-Regel" (geimpft, genesen oder getestet) zum Beispiel für Besuche in der Innengastronomie gelten.
Die neue Verordnung soll zunächst bis zum 17. September gelten.
Wo die "3G-Regeln" gelten
In Innengastronomien, bei einer Hotelübernachtung oder beim Hallensport darf bei einer Inzidenz von über 35 darf nur rein, wer getestet, genesen oder vollständig geimpft ist. Bei den Tests reicht ein negativer Antigen-Schnelltest. Das gilt auch für andere Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 1000 Personen. Für Clubs und Diskotheken reicht kein Schnelltest, sondern es muss ein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt die "3G-Regel" laut Ministerium generell - also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Sonderregel für Schulen
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. "Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt", so das Ministerium.
Maskenpflicht bleibt bestehen
Unabhängig von der Corona-Inzidenz besteht weiterhin die Maskenpflicht (medizinisch oder FFP2) im ÖPNV, in Supermärkten und Geschäften, in Warteschlangen und bei Großveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Personen.
Mehr Informationen zur neuen Corona-Schutzverordnung, die ab Freitag (20. August) in Kraft tritt, gibt es hier.