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OVG weist Klage ab
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OVG weist Klage ab

Schwerkranke Patienten mit Sterbewunsch haben kein Anrecht auf ein todbringendes Medikament. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Mittwoch (2.2.) entschieden.

Veröffentlicht: Mittwoch, 02.02.2022 16:44

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Richter bestätigen Entscheidung der Vorinstanz

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Nach Ansicht der Richter am OVG sei die Nutzung von Betäubungsmitteln nur zur Heilung von Krankheiten oder Beschwerden gesetzlich erlaubt, nicht aber zur Selbsttötung. Mit dem Urteil bestätigen die Richter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Bereits in der Vorinstanz wurden die Klagen von Schwerkranken aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg abgewiesen. Sie fordern vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn die Erlaubnis zum Kauf des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital, um sich selbst zu töten. Das Institut hatte die Erlaubnis verweigert. Dagegen hatten zwei Männer und eine Frau geklagt. Jetzt steht ihnen noch die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig offen.

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"Schwierige ethische Fragen"

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Gudrun Dahme, Vorsitzende Richterin in dem Verfahren, sprach zum Auftakt der mündlichen Verhandlung von schwierigen Fällen. «Allerdings nicht unbedingt rechtlich. Wir haben es hier mit schwierigen ethischen Fragen zu tun», sagte Dahme. «Wir müssen aber juristisch entscheiden und sind kein Ethikrat», sagte die Richterin auch in Richtung des Klägers. Dabei gehe es neben dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben um die Abwägung der Suizidprävention und dem Vorbeugen des Missbrauchs

von Betäubungsmitteln. Der staatliche Schutz des Lebens stehe im Gegensatz zum Grundrecht auf Sterben.

Das OVG hält es nach seiner Urteilsbegründung mittlerweile in Deutschland für möglich, mit Hilfe eines Arztes oder Sterbehilfeorganisationen aus dem Leben zu scheiden. Das gelte auch für die Kläger. Auch gebe es eine Alternative zu Natrium-Pentobarbital. Auch mit einer Kombination aus verschiedenen, verschreibungspflichtigen Mitteln sei ein selbstbestimmter Tod möglich. «Das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Grundrecht laufe somit nicht ins Leere.»  

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Bundestag hat noch kein Gesetz vorgelegt

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Das OVG äußerte sein Bedauern, dass der Bundestag bislang noch kein Gesetz vorgelegt habe, um das Problem grundsätzlich zu regeln. «Aber weil der Bundestag nicht tätig geworden ist, könne daraus kein Erlaubnisanspruch abgeleitet werden», sagte Dahme in der Urteilsbegründung. Einig waren sich Gericht und Klägeranwalt, dass das Bundesinstitut das Problem ohnehin nicht lösen könne. Ärzte müssten in Zukunft das Medikament verschreiben.

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