Ein Musterprojekt wird ausgemustert

Das Münstersche Projekt zur Studienvergabe für medizinische Studiengänge an der WWU ist gestoppt - zumindest vorerst. Das ist eine der Folgen des vielbeachteten Bundesverfassungsgerichts-Urteils aus dem Jahr 2017.

© WWU / IfAS

Im Jahr 2012 hatte die Medizinische Fakultät mit dem "Münsteraner Studierfähigkeitstest" ein eigenes Auswahlverfahren zusätzlich zur Qualifikation über die Abiturnote eingeführt. Damit sollten neben den Schulleistungen auch soziale und kommunikative Fähigkeiten, die persönliche Motivation sowie ein spezifisch medizinisches Grundverständnis der Bewerber berücksichtigt werden. Das Verfahren wurde von vielen Seiten positiv aufgenommen. So war es in der Fachwelt anerkannt, diente bundesweit als Vorbild und auch innerhalb des Studierendenschaft genoss das Konzept eine große Akzeptanz.

In ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter Ende 2017 das bis dahin praktizierte Verfahren zur Studienplatzvergabe in der Medizin in Teilen für nicht verfassungskonform. Mit dem Urteil, in dem die Richter die alleinige Ausrichtung auf die Abiturnote einfordern, allein ist die (zumindest vorübergehende) Ausmusterung des "Münsterschen Studierfähigkeitstests" demnach nicht zu erklären. Der Grund dafür ist vielmehr eine banale Folge des Urteils. Bei der Stiftung für Hochschulzulassung, die alle Bewerbungsdaten für vier extrem stark nachgefragte Fächer, darunter Medizin und Zahnmedizin, verarbeitet und anschließend an die einzelnen Fakultäten weiterleitet, ist nun eine neue Software im Einsatz – und die ist derzeit nicht in der Lage, das komplexe Verfahren abzubilden. Daher wird wohl in näherer Zukunft vor allem der nur eintägige, rein schriftliche und außerdem kommerzielle "Test für Medizinische Studiengänge" (TMS) das Bewerbungsverfahren prägen.

33.000 Spielszenen hinter verspiegelten Scheiben für die Auswahl der richtigen Kandidaten: Juroren in der Lerneinrichtung LIMETTE während des MMS-Verfahrens.© WWU / IfAS
33.000 Spielszenen hinter verspiegelten Scheiben für die Auswahl der richtigen Kandidaten: Juroren in der Lerneinrichtung LIMETTE während des MMS-Verfahrens.
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Befürchtet wird jetzt auch, dass sich finanzkräftigere Bewerberinnen und Bewerber mittels kostenpflichtiger Schulungen besser auf den TMS werden vorbereiten können. Eine weitere Auswirkung des BVerfG-Urteils betrifft die sogenannte Wartezeitenquote. Konnten bislang Bewerber noch durch Anhäufung einiger Wartesemester - aktuell muss die Wartezeit mehr als sieben Jahre betragen, um auf diesem Weg angenommen zu werden - einen Platz erhalten, wird die Wartezeit zukünftig auf eine maximale Dauer beschränkt. Sodann ist ein Studienplatz nach Ablauf der maximalen Wartezeit nur noch durch eine Ausbildung im Gesundheitswesen zu erreichen.

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