Betrunken auf E-Scooter: Führerscheinverlust droht

Die Staatsanwaltschaft Münster ermittelt gegen einen 32-jährigen E-Scooter-Fahrer wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr. Er soll am 13.08.2019 erheblich unter Alkoholeinfluss (ca. 2,5 Promille) stehend den Radweg an der Weseler Straße befahren haben.

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Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hat nun das Landgericht Münster dem Beschuldigten vorläufig den Führerschein weggenommen (§ 111 a Strafprozessordnung).

Bei dem von dem Beschuldigten genutzten und durch einen Elektromotor betriebenen E-Scooter handelt es um ein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Daher finden auch die Vorschriften über die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a Strafgesetzbuch, § 111 a Strafprozessordnung) Anwendung. Das Landgericht Münster hat in seiner Entscheidung unter anderem herausgestellt, dass ein E-Scooter zwar abstrakt gesehen grundsätzlich weniger gefährlicher sein dürfte als ein Auto. Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, von einer Anwendung der vorbezeichneten Vorschriften abzusehen. Denn der Gesetzgeber lässt § 69 Strafgesetzbuch für sämtliche Kraftfahrzeige mit Bezug zum Straßenverkehr gelten. Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf einzelne Fahrzeugarten sieht § 69 Strafgesetzbuch nicht vor.

Die Ermittlungen dauern an.

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