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2G im Handel ab Samstag
© ANTENNE MÜNSTER
Nicht so voll wie sonst: Händler:innen und der Handelsverband zogen eine unterdurchschnittliche Bilanz am ersten Adventssamstag.
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2G im Handel ab Samstag

Neue Corona-Schutzverordnung für NRW: Ab Samstag (04.12.) gilt 2G im Einzelhandel, Clubs und Diskotheken müssen schließen.

Veröffentlicht: Freitag, 03.12.2021 15:00

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In Nordrhein-Westfalen haben von diesem Samstag (04.12.) an grundsätzlich nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zum Einzelhandel. Ausgenommen sind davon nur Geschäfte für den täglichen Bedarf, also etwa Supermärkte oder Apotheken. Das teilte das Landesgesundheitsministerium am Freitag (03.12.) zur aktualisierten Corona-Schutzverordnung mit. Für die Kontrollen sind demnach die Geschäfte zuständig.

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Clubs und Discos müssen schließen

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Wegen der hohen Corona-Infektionszahlen müssen Clubs und Diskotheken in Nordrhein-Westfalen schon ab diesem Samstag (04.12.) schließen.

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Wie das jetzt kurzfristig in Münster umgesetzt werden kann, bespricht ANTENNE MÜNSTER-Nachmittagsmoderator Jonas Menke mit Krisenstabsleiter Wolfgang Heuer:

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Jonas Menke2G im Handel ab Samstag
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Zunächst wird es im Handel stichprobenartige 2G-Kontrollen geben, für die kommende Woche kündigt Wolfgang Heuer eine einheitliche Regelung für die Stadt geben.

Das hier hat uns Krisenstabsleiter Wolfgang Heuer NACH dem Interview am Freitagabend (03.12.) noch geschickt:

"Folgende Klarstellungen des Gesundheitsministeriums haben uns erreicht:

Das Verbot von Diskotheken und Clubs ist auf diese und im Hinblick auf den Angebotsschwerpunkt Tanz und Musik (=Freizeiteinrichtung) vergleichbare Einrichtungen begrenzt. Bars und Kneipen werden den gastronomischen Einrichtungen zuzuordnen sein, die von dem Verbot nach § 5 nicht erfasst sind und von den Ländern nach der aktuellen Fassung des Infektionsschutzgesetzes nicht eingeschränkt werden dürften.

Zur 2G-Regelung im Handel:

Banken und Sparkassen fallen als Dienstleistungsangebote nicht unter die 2G-Regelung des Handels.

Baumärkte sind von der 2G-Regelung nicht ausgenommen. Für Gewerbetreibende sowie Handwerkerinnen und Handwerker erfüllen sie aber eine Großmarktfunktion, so das sie für diesen Personenkreis von der 2G-Ausnahme erfasst sind."

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Großveranstaltungen nur mit begrenzter Zuschauerzahl

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Die Zuschauerzahlen bei Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen müssen ab Samstag (04.12.) grundsätzlich auf 30 % ihrer eigentlichen Kapazitäten reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer:innen im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5.000. Solange diese Deckelung nicht überschritten wird, dürfen auch bis zu 50 % der Gesamtkapazität genutzt werden. Auch hier haben nur Geimpfte und Genesene Zugang, die zudem medizinische Masken tragen müssen. Die Regelungen für überregionale Großveranstaltungen greifen bereits ab 1.000 Zuschauern.

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Die Weihnachtsmärkte dürfen geöffnet bleiben. Allerdings stehen sie ab Samstag (04.12.) nun auch landesweit nur noch Geimpften und Genesenen offen.

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Private Feiern ab 350er-Inzidenz mit Teilnehmergrenze

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In Städten und Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 350 gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.

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Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

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Ungeimpfte müssen sich auf Kontaktbeschränkungen einstellen. Private Treffen, an denen nicht geimpfte Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

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Impfen in der Apotheke oder beim Zahnarzt

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Um die Impfkampagne in Deutschland zu beschleunigen, sollen künftig auch Apotheker und Zahnärzte gegen das Coronavirus impfen dürfen. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, soll der Impfstatus als vollständig geimpfte Person verkürzt werden, wenn keine Auffrischung erfolgt. Über eine allgemeine Impfpflicht soll der Bundestag beraten und beschließen. Die Impflicht könnte ab Februar 2022 greifen.

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Böllerverbot an Silvester

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Bund und Länder haben sich zudem darauf geeinigt, dass an Silvester keine Böller gezündet oder verkauft werden dürfen. Auf größeren Plätzen wird es zudem ein Feuerwerksverbot geben.

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